Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe § 12. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Abnehmer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufs-bedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Neben-abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, findet im Übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

§2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Die Angebotsfrist ist auf die Dauer von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum festgelegt. Eine Änderung der Angebotsfrist bedarf der schriftlichen Festlegung auf dem Angebot.
2.2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§3. ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

3.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor (z.B. Kalku-lationen, Zeichnungen, Berechnungen, etc.). Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zu-stimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist laut § 2 Nr. 2.2 an-nehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Baustelle und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
4.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegeben Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach gesetzlichen Vorschriften zu berechnen. 
4.4. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

§5. VERTRAGSRÜCKTRITT

5.1. Bei unberechtigter Vertragsstornierung durch den Kunden, entsteht seitens der Hermann Uhrle GmbH & Co. KG ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme vom Kunden. Leistungen und Materialien die bereits Kosten für den stornierten Auftrag verursacht haben, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

§6. LIEFERZEIT

6.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3. Weitere gesetzliche Ansprüche und Reste des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§7. PFLICHTEN DES ABNEHMERS

7.1. Die Erbringung bauseitiger Leistungen:
a. Einholung notwendiger Baugenehmigungen
b. Herstellen des Schotterplanums (siehe § 7 Punkt 2)
c. Bereitstellen von 2 Bauhelfern (siehe § 7 Punkt 3)
d. Bereitstellen von Abstützmaterial
e. Bereitstellen von Splitt (5 bis 8 mm Körnung)
f. Herstellen der Bodenplatten nach Vorschrift inkl. sämtlicher Bewehrungsarbeiten
g. Bereitlegen und Entfernen des Abstützmaterials
h. Verfugung und Beschichtung der Wände und des Bodens (siehe § 7 Punkt 6, siehe § 14 Punkt 2 + Punkt 4)
7.2. Das Schotterplanum bzw. Fundament muss vom Bauherrn selbst vorbereitet werden. Der Unterbau muss winkelrecht gesteckt und waagrecht bzw. im Gefälle abgezogen werden. Das Schotterplanum muss auf gewachsenem, tragfähigem Baugrund lagenweise eingebracht und setzungsfrei verdichtet werden. Eine ausreichende Drainierung des Untergrunds ist Sache des Bauherrn. Ein Ausspülen des Schotter-planums ist zu vermeiden.
7.3. Für Abladen und Aufstellen der Betonfertigteile hat der Bauherr zwei Hilfskräfte zu stellen. Bei Nichtstellung von Hilfspersonal wird jede Zusatzstunde lt. der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
7.4. Die Mitarbeiter von Hermann Uhrle GmbH & Co. KG sind auf Kosten des Bauherrn zu verpflegen. Bei Erfordernis ist seitens des Bauherrn eine angemessene Übernachtung zu organisieren und hierfür die Kosten zu übernehmen.
7.5. Die Baustelle bzw. die Zufahrt zur Baustelle muss so vorbereitet sein, dass diese mit einem      40-Tonnen-Sattelzug problemlos befahrbar ist. Sollte dies nicht möglich sein, so gehen sämtliche Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Der vereinbarte Liefertermin ist vom Käufer unbedingt einzu-halten. Sollte die Bodenplatte bei Anlieferung nicht fertiggestellt sein, werden die dadurch zu-sätzlich verursachten Kosten für Transport und Personal dem Kunden in Rechnung gestellt.
7.6. Sämtliche Übergänge, Wand-Wand und Wand-Boden, sind bauseits dauerhaft dicht zu ver-fugen. Verfugungsmaterial wird auf Wunsch gegen zusätzliche Berechnung von uns mitgeliefert.
7.7. Bei Winkelstützwänden (I-Form, IP-Form) ist der dazugehörige Bewehrungsplan für die Bodenplatten einzuhalten. Der Baustahl ist fachgerecht einzubauen.
7.8. Nach dem Aufstellen der Betonfertigteile ist darauf zu achten, dass diese bauseits unter-betoniert werden.
7.9. Bei L-, A-, AW-Fertigteilen ist darauf zu achten, dass die Fertigteile gegen das Verschieben gesichert sind, beispielsweise durch Unterbetonieren oder Anbetonieren bauseits.

§8. LIEFERUNG

8.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist auch bei Lieferung frei Bestimmungsort das Lieferwerk oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen es sei denn, es ist etwas anders vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns Vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Mit Absendung, Verladung spätestens mit Verlassen des Werkes / Lager geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anders vereinbart ist. Bean-standungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der be-stellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege und ausreichend Platz zum Abladen vorausgesetzt, andernfalls haftet der Abnehmer für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
8.2. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
8.3. Betonprodukte müssen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit im Lager stehen und aushärten. Wird vom Käufer eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgt dies auf eigene Gefahr, auf die wir den Käufer hinweisen.
8.4. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Liefertermin Überschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Liefertätigkeit beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag be-rechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außer-gewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheits-leistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.5. Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen.
8.6. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
8.7. Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

§9. BESONDERHEITEN BEI LIEFERUNGEN IN MITGLIED-STAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

9.1. Der Besteller übernimmt eigenverantwortlich und vollumfänglich auf eigene Haftung alle in § 7 genannten Pflichten.
9.2. Der Besteller stellt die Beschaffung und Einhaltung rechtskonformer Vorschriften, Auflagen und sonstiger Bestimmungen des entsprechenden EU-Mitgliedsstaates. Der Kunde haftet hierbei  eigenverantwortlich und vollumfänglich.
9.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Selbstorganisation und auf eigene Rechnung erforderlicher Zusatzgewerke z.B. Miete eines Schwerlastkrans. Der Kunde haftet hierbei eigenverantwortlich und vollumfänglich.
9.4. Bei Lieferungen von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Kunde ver-pflichtet, der Hermann Uhrle GmbH & Co. KG vor Auslieferung seine vom anderen EU-Mitgliedsstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet bei der Beschaffung von Nachweisen für die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen mitzuwirken. Im Übrigen ist der Kunde für seine steuerlichen Angelegenheiten und Pflichten selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Erwerbsschwellen und der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Hermann Uhrle GmbH & Co. KG erbringt keine steuer-liche Beratung und ist auch nicht verpflichtet, den Kunden auf seine steuerlichen Pflichten im In- oder Ausland hinzuweisen oder dies zu prüfen. Eine Haftung für vom Kunden anzumeldende und abzuführende Steuern ist ausgeschlossen.

§10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
10.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge-richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§11. GEWÄHRLEISTUNGEN UND MÄNGELRÜGEN SOWIE RÜCK-GRIFF / HERSTELLERREGRESS

Unsere Erzeugnisse sind güteüberwacht. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichts-stücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen wie z.B. Kalkaus-blühungen, Farbschwankungen, Grate oder Poren.
11.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungs-lager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren laut den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen.
11.3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem.
§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
11.4. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
11.5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlagen Ersatz-lieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, auch solche auf Schadensersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen ungesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vor-sätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
11.6. Soweit eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss uns mind. drei Mal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
11.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus ent-stehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
11.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Ver-bringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Ver-einbarungen getroffen hat.

§12. GELTUNG FÜR NICHTKAUFLEUTE

12.1. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:
1. § 1.2, erster Abs. gilt nicht.
2. § 8.4, erster Absatz gilt mit der Maßgabe, dass die Rügefrist zwei Wochen beträgt.
§ 8.4, zweiter Absatz gilt nicht.
3. § 11.3, erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen.
4. § 11.4 gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder das Rücktritts recht ausgeschlossen sind.
§ 4.1 gilt mit der Maßgabe, dass in den Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
5. § 13.2 gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.

§13. SONSTIGES

13.1.Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2. Wenn unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Gerichte in Ellwangen erstinstanzlich zuständig.
13.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages ge-troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§14. NUTZUNG UND WARTUNG VON FAHRSILOS

14.1. Beim Bau und der Nutzung von Fahrsilos und Stützwänden sind die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft einzuhalten.
14.2. Laut DIN 11622-2 sind bei Gärfuttersilos die Innenflächen der Wände und des Bodens durch eine zugelassene, dauerelastische und rissüberbrückende Beschichtung vor der ersten Befüllung zu schützen. Dabei sind die jeweiligen Herstellervorschriften unbedingt zu beachten.
14.3. Die Fugen und Beschichtung ist vor jedem Füllen zu prüfen und ggf. auf eigene Kosten zu sanieren
14.4. Beim Befüllen, Verdichten und Entleeren aller Silos/Siloarten ist unbedingt darauf zu achten, dass die Wände nicht angefahren oder gar befahren werden. Zulässige Walzlasten dürfen nicht überschritten werden. Hierbei sind die Angaben des Herstellers unbedingt zu beachten:
a. Ein Überfüllen der Fahrsilos ist nicht zulässig.
b. Bei Knicklenker-Radladern ist ein Abknicken unmittelbar am Betonteil zu vermeiden. Das Schrammen und Radieren entlang der Wand ist zu vermeiden. Walzen quer zur Wand ist nicht zulässig.
c. Eine Belastung der Betonfertigteilwände ist nur für Silageklassen 1,2 a und 2 b mit einer Trockenmasse von mindestens 25 % zulässig.
d. Belastungen für andere Silageklassen sind bauseits zu erfragen.
14.5. Bei Ortbetonarbeiten ist darauf zu achten, dass eine volle Belastbarkeit des Betons frühestens nach 28 Tagen erfolgen kann.
14.6. Die elastisch verfugten, senkrechten Stöße der Betonfertigteile und der Wand-Bodenfuge sind Wartungsfugen, die einer ständigen thermischen und mechanischen Belastung ausgesetzt sind. Eine regelmäßige Wartung, insbesondere vor jeder Neubefüllung, ist notwendig. 

 

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Stand: 2022